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Die Betriebsratsperspektive auf M365 - Astrid Hückelkamp im Datenschutz Talk

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Der Einsatz von Microsoft 365 (M365) ist in Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, nicht ohne weiteres möglich. Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Einführung und Veränderung von Systemen, die der Leistungs- und Verhaltenskontrolle dienen, zu beteiligen. Wie das konkret aussieht und welche Informationsquellen zur Verfügung stehen, bespricht Heiko Gossen mit Astrid Hückelkamp, Betriebsrätin seit über 10 Jahren bei Microsoft Deutschland.

Astrid Hückelkamp ist Betriebsrätin und Technologiespezialistin bei Microsoft Deutschland. Sie war bereits zu den Themen Purview und Priva im Datenschutz Talk Podcast.

Weitergehende Informationen:

Rechtsprechung zum Mitbestimmungsrecht bei M365

  • LAG Köln, Beschluss vom 21.5.2021 – 9 TaBV 28/20 (ArbG Bonn)
    • „Mitbestimmung bei Einführung von Microsoft Office 365“
    • Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. März 2022 – 1 ABR 20/21
      • „Die unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365 mit der Möglichkeit einer zentralen Kontrolle von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer erfordert aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung, für die der Gesamtbetriebsrat zuständig ist.“
      • Volltext
    • Verpflichtung des Arbeitgebers
      • „Nach der Rechtsprechung des BVerwG (wie des BAG zur entsprechenden Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) ist der Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn die technische Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Es reicht also aus, wenn die Einrichtung zuerst anderen Zwecken dient (Beispiel: Videoanlage zwecks Aufklärung von Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf; automatische Telefondatenerfassung zwecks Abrechnung von Privatgesprächen); eine Kontrollabsicht in Bezug auf das Verhalten der Beschäftigten ist nicht erforderlich. Noch weitergehend meint das BVerwG, dass eine technische Einrichtung auch dann zur Kontrolle des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten bestimmt ist, „wenn sie ohne unüberwindliche Hindernisse mit einem zur Überwachung geeigneten Programm versehen werden kann.“ Mitbestimmungspflichtig ist danach bereits die Beschaffung der Hardware, also der EDV-Anlage, wenn nur die Möglichkeit besteht, sie zukünftig nach der Beschaffung entsprechender Programme (Software) zur Verhaltens- bzw. Leistungskontrolle einzusetzen.“

Links:

Weitere Infos, Blog und Newsletter finden Sie unter: https://migosens.de/newsroom/

Twitter: https://twitter.com/DS_Talk

Übersicht aller Themenfolgen: https://migosens.de/datenschutz-podcast-themenfolgen/ (als eigener Feed: https://migosens.de/show/tf/feed/ddt

Instagram: https://www.instagram.com/datenschutztalk_podcast/

Folge hier kommentieren: https://migosens.de/die-betriebsratsperspektive-auf-m365-astrid-huckelkamp-im-datenschutz-talk

Der Beitrag Die Betriebsratsperspektive auf M365 – Astrid Hückelkamp im Datenschutz Talk erschien zuerst auf migosens.

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Bölümler

1. Die BR-Perspektive auf M365 - Astrid Hückelkamp im DS Talk (00:00:00)

2. Begrüßung und Vorstellung (00:00:21)

3. Mitbestimmungspflicht bei Einführung von M365 (00:01:15)

4. Zuständigkeiten von BR Gremien (00:06:53)

5. Leistungs- und Verhaltenskontrolle mit M365 (00:08:53)

6. Weitere Anknüpfungspunkte für den BR (00:10:31)

7. Technikbegeisterte vs. Betriebsrätin (00:13:52)

8. Regelungen für hauseigene Produkte (00:18:08)

9. Informationsquellen und Round Table für Betriebsräte (00:20:56)

10. Umgang mit laufenden Änderungen bei SaaS-Produkten (00:24:55)

11. Was sollte der BR auf jeden Fall auf dem Schirm haben? (00:40:08)

12. Verabschiedung (00:43:23)

268 bölüm

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Astrid Hückelkamp ist Betriebsrätin und Technologiespezialistin bei Microsoft Deutschland. Sie war bereits zu den Themen Purview und Priva im Datenschutz Talk Podcast.

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Rechtsprechung zum Mitbestimmungsrecht bei M365

  • LAG Köln, Beschluss vom 21.5.2021 – 9 TaBV 28/20 (ArbG Bonn)
    • „Mitbestimmung bei Einführung von Microsoft Office 365“
    • Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 8. März 2022 – 1 ABR 20/21
      • „Die unternehmenseinheitliche Nutzung von Microsoft Office 365 mit der Möglichkeit einer zentralen Kontrolle von Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer erfordert aus zwingenden technischen Gründen eine betriebsübergreifende Regelung, für die der Gesamtbetriebsrat zuständig ist.“
      • Volltext
    • Verpflichtung des Arbeitgebers
      • „Nach der Rechtsprechung des BVerwG (wie des BAG zur entsprechenden Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) ist der Tatbestand bereits dann erfüllt, wenn die technische Einrichtung objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Es reicht also aus, wenn die Einrichtung zuerst anderen Zwecken dient (Beispiel: Videoanlage zwecks Aufklärung von Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf; automatische Telefondatenerfassung zwecks Abrechnung von Privatgesprächen); eine Kontrollabsicht in Bezug auf das Verhalten der Beschäftigten ist nicht erforderlich. Noch weitergehend meint das BVerwG, dass eine technische Einrichtung auch dann zur Kontrolle des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten bestimmt ist, „wenn sie ohne unüberwindliche Hindernisse mit einem zur Überwachung geeigneten Programm versehen werden kann.“ Mitbestimmungspflichtig ist danach bereits die Beschaffung der Hardware, also der EDV-Anlage, wenn nur die Möglichkeit besteht, sie zukünftig nach der Beschaffung entsprechender Programme (Software) zur Verhaltens- bzw. Leistungskontrolle einzusetzen.“

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1. Die BR-Perspektive auf M365 - Astrid Hückelkamp im DS Talk (00:00:00)

2. Begrüßung und Vorstellung (00:00:21)

3. Mitbestimmungspflicht bei Einführung von M365 (00:01:15)

4. Zuständigkeiten von BR Gremien (00:06:53)

5. Leistungs- und Verhaltenskontrolle mit M365 (00:08:53)

6. Weitere Anknüpfungspunkte für den BR (00:10:31)

7. Technikbegeisterte vs. Betriebsrätin (00:13:52)

8. Regelungen für hauseigene Produkte (00:18:08)

9. Informationsquellen und Round Table für Betriebsräte (00:20:56)

10. Umgang mit laufenden Änderungen bei SaaS-Produkten (00:24:55)

11. Was sollte der BR auf jeden Fall auf dem Schirm haben? (00:40:08)

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